Outsourcing Sicherheitsbeauftragte(r) - SiBe
RISK
CONTROL
COMPLIANCE
AUDIT
SECURITY
VALUE
Sichern der Unternehmenswerte gegen negative Einflüsse
Einhaltung der gesetzlichen Sorgfaltspflicht
Alle Arbeitgeber haben gemäss Artikel 3 bis 10 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) die Pflicht, die in ihrem Unternehmen auftretenden Gefahren zu ermitteln und die erforderlichen Schutzmassnahmen und Anordnungen nach anerkannten Regeln der Technik zu treffen.
Die systemorientierte Prävention geht über die Behebung einzelner Mängel hinaus und hat zum Ziel, die Wiederholung oder Entstehung ähnlicher Mängel im gesamten Unternehmen nachhaltig zu verhindern. In der Regel braucht es dazu eine Kombination von technischen, organisatorischen und personenbezogenen Massnahmen.
Das Sicherheitssystem (Branchenlösungen) gewährleistet diese Nachhaltigkeit. Zudem fasst es die wichtigsten Anforderungen auf dem Gebiet des Risikomanagements, der Safety, der Security, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zu einem griffigen Arbeitsinstrument zusammen. Für Arbeitgeber und Sicherheitsfachkräfte ist es eine praktische Hilfe, um ihre Verantwortung wahrzunehmen und die Sicherheit und Gesundheit im Unternehmen kontinuierlich zu verbessern.
Die Verantwortung für die Umsetzung der Vorschriften der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie deren Kontrolle und Durchsetzung liegt beim Arbeitgeber (Art. 3 Abs. 1 VUV) resp. den Vorgesetzten mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen.
Fachverantwortung: Für die fachliche Richtigkeit der Sicherheitsmassnahmen etc., sind der Sicherheitsbeauftragte, die Bereichssicherheitsbeauftragten (BESIBE und KOPAS), der Sicherheitskoordinator oder der beigezogene ASA verantwortlich. Die Funktion dieser Sicherheitsspezialisten ist durch Personen mit geeigneter Ausbildung und Qualifikation zu besetzen. Der Umfang ihrer Fachverantwortung ist je nach Ausbildung, Stellung im Betrieb (Organigramm) und Stellenbeschreibung unterschiedlich (1306.13).
Ausführungsverantwortung: Für die Einhaltung der Vorschriften der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz ist der Arbeitnehmer verantwortlich (Art. 11 VUV).
Gemäss Gesetzgebung Art. 82 Abs. 1, 2 ff UVG , sind Unternehmen oder Institutionen verpflichtet einen Sicherheitsbeauftragten (SiBe) zu bestimmen und auszubilden. Es besteht zugleich auch die Möglichkeit die Funktion des SiBe’s an eine fachspezialisierte Firma auszulagern.


